Aufnahmeverfahren


u dem wir gesondert einladen werden.


Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 7

Die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Land Brandenburg erfolgt
auf der Grundlage
  • des Artikels 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I/92, S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 16]),
  • des § 53 Brandenburgisches Schulgesetzes in der Fassung und Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl.I18, [Nr. 35], S. 15) sowie
  • der §§ 4 bis 7 und §§ 40 bis 43 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 2. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 45]).
Schülerinnen und Schüler, die eine Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erhielten oder deren Summe der Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 den Wert 7 nicht übersteigt, können sich an unserer Schule bewerben.Sollte dies nicht der Fall sein und trotzdem der Wunsch bestehen, ein Gymnasium als weiterführende Schule ab der Jahrgangsstufe 7 zu besuchen, muss eine Eignungsprüfung in Form eines Probeunterrichtes durchlaufen werden. Die Eignungsprüfung ist im § 42 der Sekundarstufen-I-Verordnung näher bestimmt.

Unsere Schule wird im Schulentwicklungsplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit vier bis fünf Zügen ausgewiesen. Nach Vorliegen der Bewerberzahl entscheidet das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel gemeinsam mit dem Schulträger über die Anzahl der zu bildenden Klassen. Dem nachgeordnet ist dann das oben beschriebene Aufnahmeverfahren.